Mitverschluss

Mitverschluss
Vereinbarung bei Verpfändung von Waren (v.a. schwer transportablen). Von den zwei Verschlüssen des Verwahrungsraums kann einer nur vom Verpfänder, der andere nur vom Pfandgläubiger geöffnet werden.
- M. besteht auch bei der Vermietung von Schließfächern durch die Banken.

Lexikon der Economics. 2013.

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